Prüfung des Markenbestands
Systematische Erfassung und Bewertung aller eingetragenen und benutzten Kennzeichen im Unternehmen. Identifikation von Lücken im Schutzumfang gemäß § 14 MarkenG.
Systematische Erfassung und Bewertung aller eingetragenen und benutzten Kennzeichen im Unternehmen. Identifikation von Lücken im Schutzumfang gemäß § 14 MarkenG.
Ausarbeitung von Lizenzvereinbarungen mit klaren Kontrollpflichten und Haftungsregelungen. Sicherstellung der markenrechtlichen Zulässigkeit konzerninterner Nutzungsrechte.
Regelmäßige Überwachung des DPMA-Registers und des Markenportfolios auf Kollisionen. Frühzeitige Erkennung von Verletzungshandlungen und Einleitung von Widerspruchsverfahren.
Strategische Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach §§ 14, 15 MarkenG. Koordination von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.
Entwicklung verbindlicher Markenrichtlinien für Mitarbeiter und Geschäftspartner. Schulungen zur Vermeidung von Markenrechtsverletzungen im operativen Geschäft.
Strukturierte Darstellung zentraler Verfahrensschritte nach dem Markengesetz (MarkenG) zur Risikominimierung im gewerblichen Rechtsschutz.
Beratung zur Sicherung von Markenrechten und Vermeidung von Haftungsrisiken im Rahmen der deutschen Rechtsprechung.
Systematische Prüfung von Anmeldungen auf absolute und relative Schutzhindernisse gemäß §§ 8, 9 MarkenG. Identifikation von Verwechslungsgefahren und prioritätsälteren Rechten vor der Eintragung.
Rechtssichere Grundlage für die Markenanmeldung und Vermeidung von Widerspruchsverfahren.
Kontinuierliche Beobachtung des DPMA-Registers auf neu eingetragene Marken, die mit bestehenden Schutzrechten kollidieren. Frühzeitige Erkennung von Verletzungshandlungen und Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb der Dreimonatsfrist.
Proaktive Verteidigung des Markenportfolios und Minimierung von Abmahnrisiken.
Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 30 MarkenG. Sicherstellung der Kontrollrechte des Lizenzgebers und klare Regelung von Haftungsfragen bei Verstößen des Lizenznehmers.
Rechtssichere Einbindung von Markenrechten in konzerninterne und externe Vertragsstrukturen.
Vertretung in Anmelde-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Strategische Nutzung von Amtsermittlungsverfahren und Fristenmanagement zur Sicherung der Rechtsposition. Beratung zur korrekten Klasseneinteilung nach der Nizza-Klassifikation.
Effiziente Durchsetzung von Markenrechten und Vermeidung formeller Zurückweisungen.
Eine Marke muss gemäß § 3 MarkenG unterscheidungskräftig sein, darf nicht freihaltebedürftig oder beschreibend sein und muss grafisch darstellbar sein. Zudem dürfen keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG vorliegen, wie etwa Täuschungseignung oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.
Nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt haben Inhaber älterer Rechte gemäß § 42 MarkenG eine Frist von drei Monaten, um Widerspruch einzulegen. Das Verfahren vor dem DPMA umfasst einen schriftlichen Austausch von Argumenten und endet mit einer Entscheidung über die Löschung oder Aufrechterhaltung der angegriffenen Marke.
Ohne Eintragung besteht kein formaler Schutz nach dem MarkenG. Der Inhaber muss sich auf die Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG berufen, was im Streitfall einen aufwändigen Nachweis der Verkehrsgeltung erfordert. Zudem drohen Abmahnungen durch Dritte, die eine identische oder verwechselbare eingetragene Marke besitzen.
Die korrekte Zuordnung von Waren und Dienstleistungen zu den 45 Klassen ist entscheidend für den Schutzumfang. Eine ungenaue Beschreibung kann dazu führen, dass die Marke nur für einen Teil der beabsichtigten Produkte geschützt ist. Wir empfehlen eine präzise Formulierung unter Berücksichtigung der aktuellen Klassifikationsänderungen.
Ja, gemäß § 51 MarkenG kann ein Löschungsantrag beim DPMA gestellt werden, wenn absolute Schutzhindernisse nachträglich auftreten oder ein älteres Recht besteht. Zudem ist die Löschung wegen Nichtbenutzung nach § 49 MarkenG möglich, wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt wurde.
Zunächst ist eine umfassende Dokumentation der Verletzungshandlung erforderlich. Danach kann der Rechteinhaber gemäß §§ 14 ff. MarkenG Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend machen. Vorgerichtliche Abmahnungen sind üblich, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Bei grenzüberschreitenden Verletzungen ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen.